Allgemeine Geschäftsbedinungen

Kleinlein Bauzentrum GmbH • Buchenberger Straße 7 • 87448 Waltenhofen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen zu vereinbaren, indem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsgeschäftsbedingungen widersprechen. Entgegenstehende Einkaufs- und Auftragsbedingungen unserer Kunden gelten selbst dann nicht, wenn wir Ihnen im Einzelfall nicht widersprechen.

1) Die Berechnung etfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preise. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Empfängers geliefert; Für Beschädigungen und Vertust während des Transports kommen wir nicht auf.

Atle Fälle von höherer Gewalt, ZulieferprobEemen oder Lieferzeitverschiebungen unserer Vorlieferanten geben uns das Recht, vom Kaufvertrag ohne Schadensersatzgewährung oder Nachlieferungspflichten zurückzutreten. Bei Nichteinhaltung eventuell zugesagter Lieferantentermine können keine Schadensersatzansprüche und Ausfallzeiten geltend gemacht werden.

 Anlieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet immer ohne Entladung, frei gut befahrbarer Anfuhrstraße für LKW und Hänger Ist Abladen mit Kran vereinbaFt, wird ebenerdig dem Fahrzeug abgeladen.

Gängige Lagerartikel werden nur nach vorheriger Absprache mit gültigem Rücklieferschein zurückgenommen, wobei mindestens 15% des Warenwertes für Verwaltungskosten aufgerechnet werden. Sonderbestellungen bzw. nicht gängige Lagerartikei können nicht zurückgegeben werden.

Bei Anlieferungen von unserem Lager wird eine Anfahrtspauschale erhoben und in Rechnung gestellt.

2) Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich anzuzeigen; Beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten SS 377 f. HGB.

3) Soweit wir wegen Lieferungen fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangefrei Ersatz liefern; Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahi Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.

4) Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; Die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.

5) Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden geiten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte.

6) Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Vertragsgrundlage; Wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an.

Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden
7) Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren volEkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.

i) Bei Vetträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

2)  Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vonstandigen Begleichung aEEer Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung und der im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand noch entstehenden Forderungen vor.

3)  Der Kunde ist während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falie einer Pfändung sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüg'ich mitzuteilen, uns die für eine RechtsverfoEgung notwendigen Auskünfte zu erteilen und notwendige Unterlagen zu übergeben. Einen Besitzwechsel der Ware hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4)  Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen bzw. soweit sie nicht verbaut ist, von der Baustelle mitzunehmen.

5)  Wird Vorbehaltsware von uns oder vom Kunden zu einer neuen beweg!ichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns getieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasseibe gilt, wenn die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden wird. Erwirbt der Kunde durch Verbindung:

Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an uns Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Ver-mengung. Der Kunde hat in diesen Fällen die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Sachen, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten, unentgeltlich zu verwahren 

6)  Wird Vorbehaltsware vom Unternehmer weiterveräußert, so tritt der

Unternehmer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Wenn wir an der weiterveräußerten Vorbehaltsware Miteigentum haben, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Wert unseres Miteigentumsanteils entspricht. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung berechtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Falt ist der Unternehmer verpflichtet, uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen,

7)  Wird Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Stherungshypothek an uns ab; wir nehmen die Abtretung an. Absatz 2 bis 5 geften entsprechend.

 

 

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